Artikel 9 Berichterstattung gegenüber der Kommission — Einfuhr von Kunststoffküchenartikeln aus China
Rückverweise
(1) Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben:
a) Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem:
b) Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden;
c) Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.
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