Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Einfuhr von Kunststoffküchenartikeln aus China
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a)
ex39241000
b)
eine Gesamtheit von Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die von dem/denselben Dokument(en) begleitet und mit demselben Transportmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;
c)
die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
d)
der Ort, an dem eine Sendung in die Union gelangt;
e)
Prüfung der Dokumente gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;
f)
physische Kontrolle, bei der sichergestellt wird, dass die Begleitdokumente mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmen;
g)
Probenahme für Analysen und Laboruntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen, um die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration von PAA und Formaldehyd zu prüfen.
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