Artikel 1 Gegenstand — Einfuhr von Kunststoffküchenartikeln aus China
In dieser Verordnung werden besondere Bedingungen und detaillierte Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China (nachfolgend „China“) bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong (nachfolgend „Hongkong“) ist, festgelegt.
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