Artikel 9 Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission — Die Bürgerinitiative
Nach Erhalt der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Bescheinigungen können die Organisatoren, sofern alle in dieser Verordnung genannten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, die Bürgerinitiative zusammen mit Informationen über jedwede Unterstützung und Finanzierung der genannten Initiative der Kommission vorlegen. Die genannten Informationen werden von der Kommission im Register veröffentlicht.
4. November 2003
ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
Für die Zwecke dieses Artikels verwenden die Organisatoren das Formular gemäß Anhang VII und reichen das ausgefüllte Formular zusammen mit Kopien der Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Papierform oder elektronischer Form ein.
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