Artikel 5 Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen — Die Bürgerinitiative
(1) Die Organisatoren sind verantwortlich für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern einer geplanten Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 4 registriert wurde.
Für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen dürfen nur Formulare verwendet werden, die den in Anhang III dargestellten Mustern entsprechen und in einer der Sprachfassungen vorliegen, die im Register für die betreffende geplante Bürgerinitiative angegeben sind. Die Organisatoren füllen die Formulare wie in Anhang III angegeben aus, bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern beginnen. Die in den Formularen angegebenen Informationen haben den im Register enthaltenen Informationen zu entsprechen.
(2) Die Organisatoren können Unterstützungsbekundungen in Papierform oder elektronisch sammeln. Für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen gilt Artikel 6.
13. Dezember 1999
ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(3) Die Unterzeichner haben die von den Organisatoren zur Verfügung gestellten Formulare für Unterstützungsbekundungen auszufüllen. Sie geben nur die personenbezogenen Daten an, die für die Prüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Anhang III erforderlich sind.
Unterzeichner dürfen eine bestimmte geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede Änderung der in Anhang III genannten Informationen. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den in den Artikeln 18 und 19 genannten Bedingungen Änderungen des Anhangs III erlassen.
(5) Sämtliche Unterstützungsbekundungen werden nach der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative und innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gesammelt.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird im Register vermerkt, dass der Zeitraum abgelaufen ist, und gegebenenfalls, dass nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsbekundungen eingegangen ist.
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