Artikel 14 Sanktionen — Die Bürgerinitiative
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden, insbesondere für:
a) falsche Erklärungen der Organisatoren,
b) Datenmissbrauch.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden