Artikel 27 Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen — Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Gliederung
KAPITEL V DURCHSETZUNG UND NATIONALE DURCHSETZUNGSSTELLEN
Artikel 27 Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen
Rückverweise
Die in Artikel 25 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen, soweit dies für eine kohärente Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.
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