Artikel 26 Berichterstattung über die Durchsetzung — Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Gliederung
KAPITEL V DURCHSETZUNG UND NATIONALE DURCHSETZUNGSSTELLEN
Artikel 26 Berichterstattung über die Durchsetzung
Rückverweise
Die gemäß Artikel 25 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen am 1. Juni 2015 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, der insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung getroffen wurden, Einzelheiten zu verhängten Sanktionen und Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen enthält.
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