Artikel 22 Recht auf Reiseinformationen — Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE REGELN FÜR INFORMATIONEN UND BESCHWERDEN
Artikel 22 Recht auf Reiseinformationen
Rückverweise
Die Beförderer und Terminalbetreiber sorgen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste in für jeden zugänglicher Form und in denselben Sprachen, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Dabei wird den Bedürfnissen von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen.
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