Artikel 21 Weitergehende Ansprüche — Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Gliederung
KAPITEL III PFLICHTEN DER BEFÖRDERER UND TERMINALBETREIBER BEI REISEUNTERBRECHUNG
Artikel 21 Weitergehende Ansprüche
Rückverweise
Diese Verordnung hindert Fahrgäste nicht daran, vor nationalen Gerichten weitergehende Ansprüche gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Verkehrsdiensten erlitten haben; dies gilt auch für Ansprüche nach der Richtlinie 90/314/EWG.
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