EU-RechtVerordnungenFahrgastrechte im See- und BinnenschiffsverkehrKAPITEL III PFLICHTEN DER BEFÖRDERER UND TERMINALBETREIBER BEI REISEUNTERBRECHUNGArtikel 18

Artikel 18 Anderweitige Beförderung und Fahrpreiserstattung bei annullierten oder verspäteten Abfahrten

In Kraft seit 06. Januar 2011
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