Artikel 15 Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen — Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
Gliederung
KAPITEL II RECHTE VON BEHINDERTEN MENSCHEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
Artikel 15 Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen
Rückverweise
(1) Die Beförderer und Terminalbetreiber haften für Schäden infolge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, wenn das Schadenereignis auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers oder des Terminalbetreibers zurückzuführen ist. Ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet.
(2) Die Entschädigung gemäß Absatz 1 muss dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen.
(3) 23. April 2009
ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24.
(4) Es ist ferner jede Anstrengung zu unternehmen, um rasch zeitweiligen Ersatz, der eine geeignete Alternative darstellt, zu beschaffen.
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