Artikel 73 Sprachenregelung — Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 73 Sprachenregelung
(1) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
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