Artikel 71 Datenschutz — Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 71 Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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