Artikel 50 Bericht — Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Gliederung
(1) Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird.
(2) Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung.
(3) ad hoc
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden