Artikel 4 Begriffsbestimmungen — Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Gliederung
KAPITEL I ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Finanzmarktteilnehmer“ jede Person, auf die eine in Artikel 1 Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet;
2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer“ einen Finanzmarktteilnehmer, dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität oder Effizienz der Finanzmärkte in der Union zeitigt oder zeitigen kann;
3. „Zuständige Behörden“
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