Artikel 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden — Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden
Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auftreten können.
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