Artikel 67 Vorrechte und Befreiungen — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 67 Vorrechte und Befreiungen
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
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