Artikel 5 Rechtsstellung — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Gliederung
KAPITEL I EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 5 Rechtsstellung
Rückverweise
(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.
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