Artikel 46 Unabhängigkeit — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Gliederung
Rückverweise
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
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