Artikel 4 Begriffsbestimmungen — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Gliederung
KAPITEL I EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Finanzinstitute“ Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte unterliegen. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG sind „Finanzinstitute“ lediglich Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie;
2. „zuständige Behörden“:
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