Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Gliederung
KAPITEL I EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden
Rückverweise
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig.
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