Artikel 26 Entwicklung eines europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 26 Entwicklung eines europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen
Rückverweise
Die Behörde kann einen Beitrag zur Beurteilung der Notwendigkeit eines mit angemessenen Finanzmitteln ausgestatteten und ausreichend harmonisierten europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen leisten.
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