Artikel 20 Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 20 Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Rückverweise
Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.
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