EU-RechtVerordnungenEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEArtikel 20

Artikel 20 Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

In Kraft seit 16. Dezember 2010
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