EU-RechtVerordnungenEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEArtikel 19

Artikel 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen

In Kraft seit 16. Dezember 2010
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