EU-RechtVerordnungenEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)KAPITEL II AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDEArtikel 14

Artikel 14 Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

In Kraft seit 16. Dezember 2010
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Artikel 14 Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards — Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) | GesetzeFinden.at