Artikel 78 Nationale Vorkehrungen — Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
Gliederung
KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 78 Nationale Vorkehrungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
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