Artikel 73 Sprachenregelung — Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
Gliederung
KAPITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 73 Sprachenregelung
Rückverweise
(1) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
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