Artikel 7 Unparteilichkeit — Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION
Artikel 7 Unparteilichkeit
Rückverweise
(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses oder bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der Union als Ganzes. In keinem Fall holen sie Weisungen der Mitgliedstaaten, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen.
(2) Kein Mitglied des Verwaltungsrats (ob mit oder ohne Stimmrecht) darf in der Finanzwirtschaft tätig sein.
(3) Weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu beeinflussen.
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