Artikel 6 Verwaltungsrat — Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATION
Artikel 6 Verwaltungsrat
Rückverweise
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;
b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;
c) ein Mitglied der Kommission;
d) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde);
e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
f) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
g) der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;
h) der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses.
(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, im Einklang mit Absatz 3;
b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA).
(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.
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