Artikel 20 Überprüfung — Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20 Überprüfung
Rückverweise
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 17. Dezember 2013 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden, nachdem sie eine Stellungnahme der EZB und der ESA erhalten haben, ob Aufgaben und Organisation des ESRB geändert werden müssen.
Sie überprüfen insbesondere die Modalitäten für die Benennung oder Wahl des Vorsitzenden der ESRB.
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