Artikel 18 Öffentliche Warnungen und Empfehlungen — Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
Gliederung
KAPITEL III AUFGABEN
Artikel 18 Öffentliche Warnungen und Empfehlungen
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet — nachdem er zuvor den Rat rechtzeitig unterrichtet hat, damit dieser sich äußern kann — von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder Empfehlung veröffentlicht werden soll. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 müssen bei Beschlüssen des Verwaltungsrats nach diesem Absatz stets zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
(2) Beschließt der Verwaltungsrat, eine Warnung oder Empfehlung zu veröffentlichen, so setzt er die Adressaten im Voraus davon in Kenntnis.
(3) Die Adressaten der vom ESRB veröffentlichten Warnungen und Empfehlungen haben auch das Recht, ihre Ansichten und Argumente dazu öffentlich zu äußern.
(4) Beschließt der Verwaltungsrat, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu veröffentlichen, so ergreifen die Adressaten und gegebenenfalls der Rat und die ESA alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Schutz der Vertraulichkeit zu wahren.
Keine Ergebnisse gefunden