Artikel 5 Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung — Unfälle und Störungen in der Zivilluftfahrt
Rückverweise
(1) 20. Februar 2008
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Ist ein Luftfahrzeug, das in das Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, an einem Unfall oder einer schweren Störung beteiligt, bei dem bzw. der nicht abschließend festgestellt werden kann, dass er bzw. sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet hat, wird die Sicherheitsuntersuchung von der Sicherheitsuntersuchungsstelle dieses Mitgliedstaats durchgeführt; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge.
(3) 2250
(4) Den Sicherheitsuntersuchungsstellen ist es freigestellt, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Störungen sowie Unfälle und schwere Störungen unter Beteiligung anderer Typen von Luftfahrzeugen zu untersuchen, wenn sie daraus Lehren für die Sicherheit erwarten.
(5) Die Sicherheitsuntersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen auf keinen Fall darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären. Sie sind unabhängig und getrennt von Justiz- oder Verwaltungsverfahren und ohne Präjudizierung solcher Verfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung durchzuführen.
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