Artikel 33 — Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
Gliederung
(1) Ein Mitgliedstaat kann jede Maßnahme vornehmen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Verpflichtungen, sowie die rechtlichen Verpflichtungen der Union bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes in Fällen eingehalten werden, in denen die Zusammenarbeit mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die Durchführung dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte.
(2) Für die Zwecke der nach Absatz 1 vorgenommenen Maßnahmen sind die Verbote der Artikel 8 und 9, des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c, des Artikels 16 Absatz 2 und der Artikel 21 und 26 nicht anwendbar.
(3) Die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander im Voraus über die Maßnahmen nach Absatz 1.
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