Artikel 14 — Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
Gliederung
Rückverweise
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits oder den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags, die bzw. der vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, erforderlich, und
b) die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage im voraus unterrichtet worden.
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