Artikel 12 — Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
Gliederung
(1) Für Investitionen durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Transaktionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang IV aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich.
(2) Die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass diese zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würden:
a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser;
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
c) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
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