Artikel 10 — Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
Gliederung
Rückverweise
Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, erforderlich sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus solchen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Transaktion vornehmen oder die Hilfe leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe bei den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, mindestens 20 Arbeitstage im voraus angemeldet hat.
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