Artikel 55 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt oder erhoben werden, einschließlich aller Informationen, die einem Beamten im Rahmen der Bestimmungen der Kapitel VII, VIII und X sowie in den Fällen des Absatzes 2 zugänglich waren, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die für Stellen der Union geltenden einschlägigen Vorschriften für Informationen dieser Art gewähren. Solche Informationen werden nur in den durch diese Verordnung festgelegten Umständen genutzt.
Diese Informationen können zur Bemessung, Erhebung oder administrativen Kontrolle der Steuern zum Zweck der Steuerfestsetzung verwendet werden.
26. Mai 2008
ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.
Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Rechtsvorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.
(2) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI erforderlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dass diese Auskünfte im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften.
(4) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, kann sie der betreffenden Behörde diese Auskünfte übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon vorab in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte an eine dritte Partei der vorherigen Zustimmung bedarf.
(5) Jede Aufbewahrung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
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