Artikel 49 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
KAPITEL XIII BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION
Artikel 49
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind.
(3) Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Angaben mit, soweit sie vorhanden sind und ihre Mitteilung keinen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursacht.
(4) Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zwecke der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten Informationen mitteilen.
(5) Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(6) Falls erforderlich, teilt die Kommission, sobald sie darüber verfügt, den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung solche Informationen mit, die es ihnen ermöglichen könnte, gegen Betrug im Bereich der Mehrwertsteuer vorzugehen.
(7) Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ihr Expertenwissen, technische oder logistische Unterstützung oder jede andere Unterstützung zur Verfügung stellen.
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