Artikel 48 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
(1) Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG ein und findet Artikel 18 der genannten Richtlinie keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.
(2) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg alle Informationen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.
(3) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg mit, ob sie von der Möglichkeit nach Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch machen, nach der von dem Antragsteller verlangt werden kann, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand von harmonisierten Codes vorzulegen.
20. Dezember 2006
ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
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