Artikel 37 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
KAPITEL X EUROFISC
Artikel 37
Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren legen dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor.
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