Artikel 33 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
KAPITEL X EUROFISC
Artikel 33
(1) Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch gezielter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten mit der Bezeichnung „Eurofisc“ eingerichtet.
(2) Im Rahmen von Eurofisc werden die Mitgliedstaaten
a) ein multilaterales Frühwarnsystem zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs einrichten;
b) den raschen multilateralen Austausch von gezielten Informationen in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden: „Eurofisc-Arbeitsbereiche“) koordinieren;
c) die Arbeit der Eurofisc-Verbindungsbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Reaktion auf eingegangene Warnmeldungen koordinieren.
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