Artikel 32 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
(1) Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Details der von jedem Mitgliedstaat zur Umsetzung von Titel XI Kapitel 3 der Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Regelungen.
(2) Die Einzelheiten sowie das Format der zu übermittelnden Informationen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.
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