Artikel 29 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
KAPITEL VIII GLEICHZEITIGE PRÜFUNGEN
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.
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