Artikel 24 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
Rückverweise
Tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 17 bis 21 Daten auf elektronischem Weg aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 55 zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme so weiterzuentwickeln, dass ein Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes möglich ist.
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