Artikel 21 — Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Gliederung
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den nach Artikel 17 gespeicherten Informationen.
(2) In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:
a) die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;
b) der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die an die Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde, von allen Unternehmen, die in dem die Information erteilenden Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden;
c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt oder erbracht haben;
d) der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Buchstabe a erteilt wurde;
e) der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die in Buchstaben b, d und e genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.
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