Artikel 5 Präsentation und Sprache — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II FORM UND PRÄSENTATION DER WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN
ABSCHNITT 2 Sprache, Länge und Präsentation
Artikel 5 Präsentation und Sprache
Rückverweise
(1) Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger wird
a) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei die Größe der Buchstaben gut leserlich sein muss;
b) deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben, die dem Anleger das Verständnis der mitgeteilten Informationen erleichtert. Dabei gilt insbesondere:
c) sich auf die wesentlichen Informationen konzentrieren, die der Anleger benötigt.
(2) Wenn Farben verwendet werden, sollten sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger in Schwarz und Weiß ausgedruckt bzw. fotokopiert wird.
(3) Wenn das Logo der Unternehmensmarke der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe, zu der sie gehört, verwendet wird, darf es den Anleger weder ablenken noch den Text verschleiern.
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