Artikel 29 Risiko- und Ertragsprofil — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
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Die erläuternde Beschreibung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Risikofaktoren trägt den durch jeden zugrunde liegenden Organismus für gemeinsame Anlagen verursachten Risiken in dem Maße Rechnung, wie diese für den OGAW insgesamt wesentlich sein dürften.
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