Artikel 24 Wesentliche Änderungen der Kostenstruktur — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN
ABSCHNITT 6 Überprüfung und Überarbeitung des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger
Artikel 24 Wesentliche Änderungen der Kostenstruktur
Rückverweise
(1) Die Informationen über die Kosten spiegeln jede Änderung der Kostenstruktur auf angemessene Art und Weise wider, die zu einer Anhebung des zulässigen Höchstbetrags einer vom Anleger zu entrichtenden einmaligen Gebühr führt.
(2) Sind die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b berechneten „laufenden Kosten“ nicht mehr verlässlich, schätzt die Verwaltungsgesellschaft stattdessen eine Zahl, von der sie realistischerweise annimmt, dass sie für den Betrag, der dem OGAW in Zukunft in Rechnung gestellt werden dürfte, indikativ ist.
Diese Änderung der Grundlage wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:
„Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung. [Kurze Erläuterung einfügen, warum ein Schätzwert anstelle einer ex post-Zahl verwendet wird.] Der OGAW-Jahresbericht für jedes Geschäftsjahr enthält Einzelheiten zu den genauen berechneten Kosten.“
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