Artikel 19 Verwendung simulierter Daten für die frühere Wertentwicklung — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN
ABSCHNITT 4 Frühere Wertentwicklung
Artikel 19 Verwendung simulierter Daten für die frühere Wertentwicklung
Rückverweise
(1) Ein simulierter Wertentwicklungsbericht für den Zeitraum, in dem noch keine Daten vorlagen, ist nur in den folgenden Fällen und nur dann zulässig, wenn er redlich, eindeutig und nicht irreführend verwendet wird:
a) Eine neue Anteilsklasse eines bereits bestehenden OGAW oder ein Teilfonds können ihre Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung einer anderen Klasse simulieren, sofern sich die beiden Klassen in Bezug auf ihre Beteiligung an den OGAW-Vermögenswerten nicht wesentlich voneinander unterscheiden;
b) ein Feeder-OGAW kann seine Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung des Master-OGAW simulieren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) In all denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung im Sinne von Absatz 1 simuliert wurde, ist dies deutlich sichtbar im Balkendiagramm zu vermerken.
(3) Ein OGAW, der seine Rechtsstellung ändert, aber im gleichen Mitgliedstaat verbleibt, behält seinen Wertentwicklungsbericht nur dann, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Änderung der Rechtsstellung die OGAW-Wertentwicklung vernünftigerweise nicht beeinflussen wird.
(4) Im Falle von Verschmelzungen durch Übernahme wird nur die letzte Wertentwicklung des übernehmenden OGAW im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger beibehalten.
Keine Ergebnisse gefunden